LAG Nürnberg - Urteil vom 17.12.2014
4 Sa 368/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; MTV Chemische Industrie § 11 Abs. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 333
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1493/13

Tarifvertragliche Erweiterung der Gesamtbeschäftigungsdauer im Rahmen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in der Chemischen IndustrieUnwirksamer Verlängerungsvertrag bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

LAG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 368/14

DRsp Nr. 2015/11099

Tarifvertragliche Erweiterung der Gesamtbeschäftigungsdauer im Rahmen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in der Chemischen Industrie Unwirksamer Verlängerungsvertrag bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Die gemäß § 11 Abs. II Ziffer 3 Unterabsatz 2 Satz 2 MTV Chemische Industrie erforderliche Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall muss für den Verlängerungsvertrag eingeholt werden, der eine sachgrundlose Befristung über den gesetzlichen Rahmen von 2 Jahren hinaus - bis zur tarifvertraglich zulässigen Gesamtdauer von 48 Monaten - zum Inhalt hat.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg -, Az.: 7 Ca 1493/13, unter Zurückverweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung vom 05.11.2012 nicht zum 30.11.2013 beendet worden ist.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.

4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; MTV Chemische Industrie § 11 Abs. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1;

Tatbestand: