LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2011
20 Sa 85/10
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 626 Abs. 1; MTV Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern § 4.4; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 525/09

Tarifvertraglicher Ausschluss ordentlicher Unkündbarkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern; unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 20 Sa 85/10

DRsp Nr. 2012/8592

Tarifvertraglicher Ausschluss ordentlicher Unkündbarkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern; unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

1. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die eine tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, ist auf extreme Ausnahmefälle begrenzt und kommt nur dann in Betracht, wenn alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel und Maßnahmen - ggf. auch durch Umorganisation des Betriebs, unter Berücksichtigung alternativer Konzepte oder nach Umschulung - ausgeschöpft sind. Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger sinnvoller Beschäftigungsmöglichkeiten zählt dabei zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB und ist vom Arbeitgeber darzulegen. (Bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08)