BAG - Urteil vom 24.01.1996
7 AZR 602/95
Normen:
ArbGG § 39 ; BAT § 59 Abs. 1, 5; ZPO § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1336, 1837
BB 1996, 1336
BB 1996, 1837
DB 1996, 2633
NZA 1996, 823
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1531/90
LAG Hamm, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 454/92

Tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 602/95

DRsp Nr. 1996/21249

Tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch

»1. Beantragt ein früherer Angestellter des öffentlichen Dienstes seine Wiedereinstellung nach § 59 Abs. 5 BAT, kann er sich zum Nachweis einer wiederhergestellten Berufsfähigkeit auf eine hierzu ergangene Feststellung des Rentenversicherungsträgers berufen. 2. § 59 Abs. 5 BAT gestattet es dem Arbeitgeber, im Einzelfall von einer Wiedereinstellung abzusehen, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen und die soziale Situation des früheren Arbeitnehmers eine Wiedereinstellung nicht verlangt.«

Normenkette:

ArbGG § 39 ; BAT § 59 Abs. 1, 5; ZPO § 551 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist ein tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch streitig.

Der am 30. April 1930 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1952 im Finanzdienst beschäftigt. Seit September 1968 war er als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfungen H mit Dienstort S tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttoentgelt von ca. 7.000,00 DM nach der VergGr. II a der Anlage 1 zum BAT. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt.