BAG - Urteil vom 19.11.2002
3 AZR 591/01
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Papierindustrie) ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (vom 7. Februar 1997) § 5 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 348/00
ArbG München, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 491/99

Tarifvertragsrecht - Tarifauslegung; tarifvertragliche Erweiterung des Weisungsrechts auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen über die arbeitsvertraglich beschriebenen Grenzen hinaus; Anforderungen an die Verwirkung von Rechten

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 591/01

DRsp Nr. 2003/5396

Tarifvertragsrecht - Tarifauslegung; tarifvertragliche Erweiterung des Weisungsrechts auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen über die arbeitsvertraglich beschriebenen Grenzen hinaus; Anforderungen an die Verwirkung von Rechten

Orientierungssätze: 1. Der Senat läßt unentschieden, ob § 5 Nr. 1.3.2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Februar 1997 eine Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers dahin zu entnehmen ist, daß dieser auch Tätigkeiten auf Dauer zuweisen kann, die tarifvertraglich niedriger zu vergüten sind als die arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten. 2. Aus der Systematik des Tarifvertrages ergibt sich, daß dem Arbeitnehmer allenfalls eine - nur - im ganzen gleichwertige und zumutbare andere Tätigkeit zugewiesen werden kann, ohne daß der Arbeitsvertrag geändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zugewiesen wird, deren Vergütung um 37,6 % unter seinem bisherigen Monatseinkommen liegt und die mit einer Abstufung in der betrieblichen Hierarchie verbunden ist.

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Papierindustrie) ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (vom 7. Februar 1997) § 5 ; BGB § 315 ;

Tatbestand: