BAG - Urteil vom 05.03.1997
4 AZR 532/95
Normen:
BGB §§ 140, 151 ; BetrVG (1972) § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen; TVG §§ 5, 1 Tarifverträge: Großhandel;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt
AuA 1998, 138
AuA 1998, 323
BAGE 85, 208
BB 1997, 1488
DStR 1997, 2039
MDR 1997, 948
NZA 1997, 951
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 82/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 02. März 1995 - 3 Sa 425/94 ,

Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 532/95

DRsp Nr. 1997/5037

Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

»1. Wird ein erstinstanzliches Urteil verspätet, nach Ablauf der Fünfmonatsfrist abgefaßt, so ist es ausreichend, wenn sich die vor Urteilszustellung abgefaßte Berufungsbegründung mit den möglichen und hypothetischen Entscheidungsgründen befaßt. 2. Sind in einem betrieblichen Bereich tarifliche Regelungen über die Entgelthöhe und Anpassung von Entgelten üblich, so entfalten diese gegenüber Betriebsvereinbarungen Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt insoweit auch dann, wenn die Betriebsvereinbarung zugleich Fragen der erzwingbaren Mitbestimmung regelt. 3. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann in eine vertragliche Einheitsregelung umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt aber nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von den Regelungen der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zu erbringen.