BAG - Beschluß vom 14.12.1999
1 ABR 74/98
Normen:
TVG § 2 (Tarifzuständigkeit); GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 97 ; Satzung der IG Metall § 3; Satzung des DGB §§ 15, 16;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
BAGE 92, 83
BB 2000, 1632
BB 2000, 46
DB 1999, 2654
DB 2000, 1669
NZA 2000, 949
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/97
LAG Hamm, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 9/98

Tarifzuständigkeit der IG Metall

BAG, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 74/98

DRsp Nr. 2000/8466

Tarifzuständigkeit der IG Metall

»Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).«

Normenkette:

TVG § 2 (Tarifzuständigkeit); GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 97 ; Satzung der IG Metall § 3; Satzung des DGB §§ 15, 16;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die IG Metall für die Antragstellerin die zuständige Gewerkschaft und Tarifvertragspartei ist.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Handelsunternehmen mit Sitz in V., das über den Fachhandel Möbel- und Baubeschläge sowie sonstige Gegenstände aller Art aus dem Beschlägebereich vertreibt. Sie ist ein Unternehmen der H.-Gruppe, der ua. die P. GmbH & Co. mit Sitz in K. und die H. GmbH & Co. mit Sitz in V. angehören; die Zentrale der H.-Gruppe hat ihren Sitz ebenfalls in K.

Die Arbeitgeberin vertreibt zu 70 % Waren, die von Unternehmen der H.-Gruppe produziert werden, vor allem der P. GmbH & Co. und der H. GmbH & Co.; diese verfügen nicht über einen eigenen Vertrieb. Die Antragstellerin selbst ist nicht in der Produktion oder Verarbeitung tätig.