Das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 19. April 2021 - 15 Sa 557/20 - wird berichtigt.
Der 5. Absatz auf Seite 3 muss lauten:
"Direkter Vorgänger des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD war der Mitarbeiter R. von November 2006 bis 2010. Bis Oktober 2006 war Hauptabteilungsleiter EAD der Mitarbeiter H. Bereichsleiter EA war bis 2007 K., von 2007 bis 2011 H., von 2011 bis 2013 N. und von 2013 bis 2017 der Mitarbeiter E.. Für den Geschäftsbereich TE zuständiges Mitglied des Markenvorstandes war von 2013 bis 2015 N."
Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.
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