LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.04.2021
15 Sa 557/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 320; ZPO § 525;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 334/18

Tatbestandsberichtigung in einem UrteilAnforderungen an eine Tatbestandsberichtigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 15 Sa 557/20

DRsp Nr. 2021/12795

Tatbestandsberichtigung in einem Urteil Anforderungen an eine Tatbestandsberichtigung

1. Gem. § 320 ZPO ist auf Antrag der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, soweit er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. 2. Unrichtigkeiten, Dunkelheiten etc. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend (aber nicht wörtlich) wiedergegeben ist, Auslassungen nicht, soweit das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand aufzunehmen war. Die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die mindestens konkludent in Bezug genommen worden sind, kann nicht unter Bezug auf die Unvollständigkeit verlangt werden.

Das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 19. April 2021 - 15 Sa 557/20 - wird berichtigt.

Der 5. Absatz auf Seite 3 muss lauten:

"Direkter Vorgänger des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD war der Mitarbeiter R. von November 2006 bis 2010. Bis Oktober 2006 war Hauptabteilungsleiter EAD der Mitarbeiter H. Bereichsleiter EA war bis 2007 K., von 2007 bis 2011 H., von 2011 bis 2013 N. und von 2013 bis 2017 der Mitarbeiter E.. Für den Geschäftsbereich TE zuständiges Mitglied des Markenvorstandes war von 2013 bis 2015 N."

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 320; ZPO § 525;

Gründe: