LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.07.1991
4a Sa 54/90
Normen:
ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Stuttgart - Kn. Aalen - Urteil vom 31. August 1990 - 13 Ca 137/90 A -,

Tatbestandsberichtigung zum Urteil der Kammer vom 28.03.1991

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.07.1991 - Aktenzeichen 4a Sa 54/90

DRsp Nr. 1999/7713

Tatbestandsberichtigung zum Urteil der Kammer vom 28.03.1991

Zur Berichtigung von Tatbestand und Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Tatbestand:

1. Das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 28.03.1991 - 4a Sa 54/90 - wird gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

a) auf Seite 2, dritter Absatz, zweite Zeile muß es statt

in den Jahren 1986 und 1987

heißen:

im Jahr 1987

b) auf Seite 7, zweiter Absatz, zweite bis dritte Zeile muß es statt

der Jahre 1986 und 1987

heißen:

des Jahres 1987

c) auf Seite 7, zweiter Absatz, letzte Zeile bis Seite 8 erster Absatz, dritte Zeile ist der Halbsatz

, die durch Umgründung aus der ... (Alleingesellschafter: ...) hervorgegangen ist (siehe Gesellschaftsvertrag vom 05.09.1985),

zu streichen.

d) auf Seite 8, vierter Absatz, dritte Zeile muß es statt

in den Jahren 1986 und 1987

heißen

im Jahre 1987

e) auf Seite 28, dritter Absatz, zweite und dritte Zeile muß es statt

nach den Gesellschaftsverträgen vom 05.09.1985 (Umgründung der ... und Neugründung der ...)

hießen:

nach dem Gesellschaftsvertrag vom 05.09.1985 (Gründung der ...).