LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2007
7 Sa 103/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; StGB § 263 ; ZPO § 85 Abs. 1 Satz 2 § 138 Abs. 1 § 528 Abs. 2 Satz 2 § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10360/05

Tatkündigung ohne Abmahnung bei versuchtem Prozessbetrug zum Nachteil der Arbeitgeberin - wahrheitswidrige Begründung einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage durch bewusstes Verschweigen der Tatumstände - kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei bloßer Änderung der Entscheidungsgründe - nicht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Tatkündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 103/06

DRsp Nr. 2007/14267

Tatkündigung ohne Abmahnung bei versuchtem Prozessbetrug zum Nachteil der Arbeitgeberin - wahrheitswidrige Begründung einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage durch bewusstes Verschweigen der Tatumstände - kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei bloßer Änderung der Entscheidungsgründe - nicht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Tatkündigung

1. In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe (Tatkündigung statt Verdachtskündigung) liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot.2. Als Mandant und Auftraggeber muss sich der Arbeitnehmer die von ihm veranlassten und von seinem Prozessbevollmächtigten auftragsgemäß ausgeführten Prozesshandlungen (Klageantrag und Klagebegründung) zurechnen lassen; nach § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt dies auch für Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen, soweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.3. Einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung bedarf es nicht, so dass auch eine Anhörung vor dem Nachschieben von Gründen zur Rechtfertigung einer Tatkündigung nicht erforderlich ist.