BSG - Beschluß vom 14.12.1998
B 5 RJ 184/98 B
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 1999, 352
SozR-3 2600 § 43 Nr. 19

Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

BSG, Beschluß vom 14.12.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 184/98 B

DRsp Nr. 1999/6582

Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

1. Wenn im Falle einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist, so betrifft diese Pflicht nicht nur Tatsachenfragen, sondern sie beschreibt zumindest auch das rechtlich geforderte Mindestmaß an Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.2. Nur wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeit vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, so ist eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in Betracht zu ziehen (Bestätigung von BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 1/94 = BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw vorstationären Übergangsgeldes.