LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2017
1 Sa 93/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 324/16

Tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 93/17

DRsp Nr. 2019/10922

Tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 -, juris Rn. 13).

Tenor

I. II.