ArbG Bonn, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3060/04
Tatsächliche Vermutung für nicht auf Dauer angelegten Teilstilllegungsbeschluss - sozialwidrige Kündigung eines Packers zugunsten eines Maschinenbedieners
LAG Köln, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1314/05
DRsp Nr. 2006/27961
Tatsächliche Vermutung für nicht auf Dauer angelegten Teilstilllegungsbeschluss - sozialwidrige Kündigung eines Packers zugunsten eines Maschinenbedieners
»1. Beschließt ein Arbeitgeber, durch Stilllegung einzelner Produktionsanlagen seine Produktionskapazität zu verkleinern, generiert er aber weiterhin Aufträge in einem Umfang, bei dem von vornherein feststeht, dass er mit der verkleinerten Kapazität nicht bewältigt werden kann, und kommt es dementsprechend nur wenige Monate nach der Teilstilllegungsentscheidung wiederum zu einer Ausweitung der Produktionskapazität auf mindestens den vorigen Stand, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Teilstilllegungsbeschluss nicht auf Dauer angelegt war.2. Die Kündigung eines Packers, dessen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, zugunsten eines Maschinenbedieners, dessen Arbeitsplatz eingespart wurde, kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass an Packer-Arbeitsplätzen künftig nur noch Personen beschäftigt werden sollen, die auch in der Lage sind, Maschinen zu bedienen, wenn der betroffene Packer i. S. v. § 1 Abs. 3KSchG sozial schutzwürdiger und überdies in der Lage ist, die Qualifikation eines Maschinenbedieners in zumutbarer Zeit zu erlernen.«
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Tatbestand:
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