LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2013
L 18 KN 359/10
Normen:
SVO/DDR § 62; SGB VI § 201 Abs. 3; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB VI § 201 Abs. 2 S. 1; EinigVtr Art. 19 S. 1; SVO/DDR § 63;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 75/09

(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine BeschäftigteErstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen RentenversicherungEinstufung als bergbaulicher Betrieb i.S.d. § 62 SVO durch die Oberste Bergbaubehörde der DDRBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der hier geprüften Versicherten am 30.09.1990 und damit vor dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung der BundesknappschaftPassivlegitimation der BundesknappschaftZulässigkeitsvoraussetzungen einer Zahlungsklage (u.a. Bezifferung des Anspruchs)Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDR

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 359/10

DRsp Nr. 2014/15565

(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine Beschäftigte Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung Einstufung als bergbaulicher Betrieb i.S.d. § 62 SVO durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der hier geprüften Versicherten am 30.09.1990 und damit vor dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung der Bundesknappschaft Passivlegitimation der Bundesknappschaft Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zahlungsklage (u.a. Bezifferung des Anspruchs) Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDR

Vor Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR bleiben grundsätzlich wirksam. Dies gilt auch für die Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.06.1979, wonach rechtsgestaltend ab dem 01.07.1979 alle "Werktätigen" der VEB PKM Anlagenbau sozialversicherungsrechtlich den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleichgestellt wurden. Damit war für diese Beschäftigten der erhöhte Beitragssatz abzuführen. Dies änderte sich auch nicht durch eine Umwandlung des VEB PKM Anlagebau in eine GmbH oder durch die Ausgliederung von Unternehmensteilen.

Tenor