LAG München - Urteil vom 29.04.2014
9 Sa 833/13
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2475/12

Teilanfechtung eines Urteils über verschiedene AnsprücheUnzulässige Berufung bei unbestimmter Verteilung des weiterverfolgten Teilbetrags auf einzelne Ansprüche

LAG München, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 833/13

DRsp Nr. 2016/14524

Teilanfechtung eines Urteils über verschiedene AnsprücheUnzulässige Berufung bei unbestimmter Verteilung des weiterverfolgten Teilbetrags auf einzelne Ansprüche

1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung eine Erklärung darüber enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge). Die Vorschrift soll die Berufungsklägerin im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt ihrer Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. 2. Die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge), muss nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden; insoweit reicht es aus, dass die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze der Berufungsklägerin ihrem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll.