LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2009
L 8 AL 5297/08
Normen:
SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 75 Abs. 3; SGB IX § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 2915/07

Teilhabe behinderter Menschen; Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, Anrechnung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Fremdgeschäftsführers einer GmbH auf Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 5297/08

DRsp Nr. 2010/1404

Teilhabe behinderter Menschen; Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, Anrechnung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Fremdgeschäftsführers einer GmbH auf Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Erfüllt der schwerbehinderte Fremdgeschäftsführer einer GmbH hinsichtlich anderer Beschäftigter Arbeitgeberaufgaben, leistet aber in der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit gleichwohl abhängig fremdbestimmte Arbeit, so ist sein Arbeitsplatz auf einen Pflichtarbeitsplatz als Arbeitnehmer nach § 73 Abs. 1 SGB IX anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 75 Abs. 3; SGB IX § 77 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beiden schwerbehinderten Geschäftsführer der Klägerin jeweils auf einen Pflichtarbeitsplatz im Sinne des § 75 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) anzurechnen sind.