LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.12.2010
6 Sa 285/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - ö.D. 2 Ca 488 b/10 - 26.4.2010,

Teilkündigung einer Nebenabrede zur Überstundenpauschale einer Vorzimmersekretärin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 285/10

DRsp Nr. 2012/94

Teilkündigung einer Nebenabrede zur Überstundenpauschale einer Vorzimmersekretärin

1. Wie im bisherigen Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BAT) sieht auch § 2 Abs. 3 TV-L die Möglichkeit vor, Nebenabreden zu vereinbaren; die Pauschalierung von Zeitzuschlägen, etwa für Überstunden, kann Gegenstand einer Nebenabrede im Rahmen des Arbeitsvertrags sein. 2. Da es sich in der Nebenabrede um Regelungen des Arbeitsverhältnisses handelt, welche die Hauptpflicht nicht berühren, ist eine in der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vereinbarte Teilkündigung möglich; eine solche Teilkündigung bezieht sich nur auf die Nebenabrede und lässt die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages unberührt. 3. Wir die Nebenabrede gekündigt, steht der Arbeitnehmerin die in der Nebenabrede vereinbarte Zulage bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist zu.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.04.2010 - 2 Ca 4886/10 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;