Der Kläger ist seit dem 22. August 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit etwa 90 Arbeitnehmern, als Arbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten wurde erstmalig am 11. März 1987 ein Betriebsrat gewählt; der Kläger wurde Ersatzmitglied. Am 15. März 1988 rückte er in den Betriebsrat nach. Am. 9. März 1990 fand die Neuwahl des Betriebsrats statt, bei der der Kläger ebenfalls kandidierte und wiederum Ersatzmitglied wurde.
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