BAG - Urteil vom 09.09.1992
7 AZR 492/91
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 § 37 BetrVG 1972
BB 1993, 508
DB 1993, 592
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 113
NZA 1993, 468
AuA 1994, 29
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wuppertal - Urteil vom 19.9.1991 - 3 Ca 1302/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 8.10.1991 - 13 Sa 1450/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

BAG, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 492/91

DRsp Nr. 1996/6314

Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

»Nimmt ein Betriebsratsmitglied unmittelbar vor dem Ende seiner Amtszeit an einer gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG als geeignet anerkannten Schulungsveranstaltung teil, so muß es darlegen, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Festlegung des Zeitpunkts der Schulungsteilnahme durch den Betriebsrat noch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen habe (im Anschluß an BAG Beschluß vom 7.6.1989, BAGE 62, 74 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98).«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 22. August 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit etwa 90 Arbeitnehmern, als Arbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten wurde erstmalig am 11. März 1987 ein Betriebsrat gewählt; der Kläger wurde Ersatzmitglied. Am 15. März 1988 rückte er in den Betriebsrat nach. Am. 9. März 1990 fand die Neuwahl des Betriebsrats statt, bei der der Kläger ebenfalls kandidierte und wiederum Ersatzmitglied wurde.