LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2018
9 Sa 1394/17
Normen:
VTV-Bau § 18 Abs. 1; VTV-Bau § 21 Abs. 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 82087/16

Teilnahme eines Abbrucharbeiten ausführenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 1394/17

DRsp Nr. 2019/2234

Teilnahme eines Abbrucharbeiten ausführenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Ansprüche auf Beitragszahlungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe sind begründet, wenn die Einzugsstelle schlüssig vorträgt, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten (hier: Abbrucharbeiten) verrichtet werden. 2. Die rückwirkende Geltung des SokaSiG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

I. Das Versäumnisurteil vom 6. Juli 2018 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 18 Abs. 1; VTV-Bau § 21 Abs. 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29;

Tatbestand:

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes.