LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2014
18 Sa 1735/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 432/12

Teilnahme eines Abbruchunternehmens am Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBegriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1735/14

DRsp Nr. 2016/13615

Teilnahme eines Abbruchunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Begriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

Orientierungssätze: Auslegung AVE-Einschränkung Abbruchbetriebe (Fassungen seit 01.01.2006), Umfang der Abbrucharbeiten. Selbst. Betriebsabteilung bei Mischbetrieb, der Abbruch- und Tiefbauarbeiten ausführt. Darlegungslast des AG für Überwiegen der Abbrucharbeiten bei Großunternehmen

1. Eine selbständige Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV liegt auch vor, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in koordinierter Form baugewerbliche Arbeiten durchführen. 2. Dass ein Unternehmen Mitgliedsunternehmen im Deutschen Abbruchverband e.V. ist, reicht zur Anwendbarkeit der AVE-Einschränkung für Abbruchbetriebe nicht aus. Hinzu kommen muss vielmehr, dass innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 50% der Arbeitszeit des Betriebes oder einer Betriebsabteilung auf Abbrucharbeiten entfallen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. März 2013 - -, soweit die abgetrennten Ansprüche betroffen sind, die der Kläger für die Zeit von Januar 2007 bis September 2007 in einer Gesamthöhe von 366.318,00 EUR (in Worten: Dreihundertsechsundsechzigtausenddreihundertachtzehn und 0/100 Euro) geltend macht, abgeändert.