OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2014
14 LB 1/13
Normen:
LBG § 67 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 5; WRV Art. 130 Abs. 1; EMRK Art. 11 Abs. 1; EMRK Art. 11 Abs. 2 S. 1-2; BBesG § 2 Abs. 1; BBesG § 2 Abs. 2; LDG § 6 S. 1; LDG § 13 Abs. 1 S. 1; LDG § 41 Abs. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 28; EU-Grundrechtecharta Art. 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 17 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 17/11

Teilnahme eines Beamten am Streik als Dienstvergehen i.R.e. Verweises; Dienstleistungspflicht eines Beamten hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Beteiligung von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 14 LB 1/13

DRsp Nr. 2016/10677

Teilnahme eines Beamten am Streik als Dienstvergehen i.R.e. Verweises; Dienstleistungspflicht eines Beamten hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Beteiligung von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen

Das für alle Beamten gleichermaßen geltende Verbot, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen, knüpft allein an den Beamtenstatus an und gilt ungeachtet des Umstands, dass die Dienstherrn außerhalb der Bereiche der genuin hoheitlichen Verwaltung, die nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten sind, von Verfassungs wegen nicht gehindert sind, nach politischen und fiskalischen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen. Das umfassende Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen nach Art. 33 Abs. 5 GG und die nach Art. 11 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen der konventionsrechtlichen Koalitionsfreiheit sind inhaltlich unvereinbar. Es ist jedoch allein Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen, eine Auflösung der Kollisionslage im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist hingegen nicht möglich. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung.

Tenor