LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2014
12 Ta 417/12
Normen:
ZPO § 91a; VTV-Bau § 1 Abs. 1 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3069/11

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 417/12

DRsp Nr. 2015/2309

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes

Sind fünf gewerbliche Mitarbeiter eines Betriebes mit der Montage von Bauteilen befasst, so liegen gleichwohl die Voraussetzungen der Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft nicht vor, wenn sie nicht überwiegend als koordinierte Gesamtheit tätig waren, sondern in der Regel jeweils nur zu zweit zu Baustellen oder zur Auslieferung gefahren sind, nicht aber die gesamte Gruppe außerhalb des Betriebes koordiniert miteinander baugewerbliche Arbeiten verrichtet hat.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2012 - 6 Ca 3069/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; VTV-Bau § 1 Abs. 1 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner am 06.09.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden, mit dem ihm nach beiderseitiger Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Klägerin in der Zeit von 2006 bis 2011 unter den Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes (VTV) fiel.