LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2018
4 Sa 47/18
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 80438/16

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 47/18

DRsp Nr. 2018/18720

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Die Erbringung von Montagebauarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV setzt den Einbau vorgefertigter, industriell hergestellter Fertigteile voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn Bauelemente nach Kundenwünschen hergestellt und eingebaut werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 - 61 Ca 80438/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V;

Tatbestand:

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer auf der Basis von Mindestbeiträgen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 175.762,00 EUR.

Die Beklagte fertigt Produkte aus dem Bereich des Metallhandwerks und baut diese zum größten Teil auf Baustellen ein. Die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entfällt auf den Bereich der Fertigung.