I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer auf der Basis von Mindestbeiträgen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 175.762,00 EUR.
Die Beklagte fertigt Produkte aus dem Bereich des Metallhandwerks und baut diese zum größten Teil auf Baustellen ein. Die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entfällt auf den Bereich der Fertigung.
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