LAG Hamm - Beschluss vom 04.12.2009
10 TaBV 55/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 86/08

Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Durchsetzung der Teilnahme an Betriebsversammlungen der Einsatzbetriebe

LAG Hamm, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 55/09

DRsp Nr. 2010/3733

Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Durchsetzung der Teilnahme an Betriebsversammlungen der Einsatzbetriebe

Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.01.2009 – 6 BV 86/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen bei der Arbeitgeberin.