A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 2) in der Geschäftsordnung den Gewerkschaftsbeauftragten ein generelles Recht zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen einräumen darf.
Der beim antragstellenden Arbeitgeber gebildete Betriebsrat gab sich im Anschluß an die Betriebsratswahl 1987 durch Beschluß vom 5. Januar 1988 eine Geschäftsordnung. § 3 Ziff. 5 der Geschäftsordnung enthält folgende Regelung:
"§ 3) Betriebsratssitzungen.
...
5. Gewerkschaftsvertreter. Die Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, an den Sitzungen des BR mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der zusätzlichen Sitzungen und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|