BAG - Beschluß vom 28.02.1990
7 ABR 22/89
Normen:
BetrVG § 31, § 30 Satz 4, § 36, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 31 BetrVG 1972
BAGE 64, 229
BB 1990, 1207
BB 1990, 1347
DB 1990, 1288
DRsp VI(642)265e
EzA § 31 BetrVG 1972 Nr. 1
JuS 1990, 1026
NZA 1990, 660
SAE 1991, 31
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/88
LAG Düsseldorf, vom 05.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 92/88

Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen

BAG, Beschluß vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 7 ABR 22/89

DRsp Nr. 1992/5905

Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen

»Der Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, daß den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ein generelles Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen zusteht.«

Normenkette:

BetrVG § 31, § 30 Satz 4, § 36, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 2) in der Geschäftsordnung den Gewerkschaftsbeauftragten ein generelles Recht zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen einräumen darf.

Der beim antragstellenden Arbeitgeber gebildete Betriebsrat gab sich im Anschluß an die Betriebsratswahl 1987 durch Beschluß vom 5. Januar 1988 eine Geschäftsordnung. § 3 Ziff. 5 der Geschäftsordnung enthält folgende Regelung:

"§ 3) Betriebsratssitzungen.

...

5. Gewerkschaftsvertreter. Die Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, an den Sitzungen des BR mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der zusätzlichen Sitzungen und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen."