LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2017
16 TaBV 76/16
Normen:
BetrVG § 43 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 473/15

Teilnahmerecht des Arbeitgebers an Betriebsversammlungen gem. § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 76/16

DRsp Nr. 2017/9155

Teilnahmerecht des Arbeitgebers an Betriebsversammlungen gem. § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG

Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Absatz 1 und 2 BetrVG ein Teilnahmerecht zu.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 - 7 BV 473/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 43 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt ein Unternehmen innerhalb des A-Konzerns, das als Servicedienstleister umfassende Personaldienstleistungen für die Gesellschaften des A-Konzerns erbringt. Beteiligter zu 2.) ist der dort für den bundesweiten Wahlbetrieb B gewählte Betriebsrat, der nach dem Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der C gebildet worden ist.