Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung.
Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt ein Unternehmen innerhalb des A-Konzerns, das als Servicedienstleister umfassende Personaldienstleistungen für die Gesellschaften des A-Konzerns erbringt. Beteiligter zu 2.) ist der dort für den bundesweiten Wahlbetrieb B gewählte Betriebsrat, der nach dem Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der C gebildet worden ist.
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