OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2002
4 U 232/01
Normen:
RVO §§ 636 ff. ; SGB VII § 2 § 8 §§ 104 ff. ; SGB X § 116 ; BGB § 618 ;
Fundstellen:
OLGReport-D, 138
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 162/01

Teilungsabkommen zwischen Bau-Berufsgenossenschaft und Betriebshaftpflichtversicherer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 4 U 232/01

DRsp Nr. 2003/3635

Teilungsabkommen zwischen Bau-Berufsgenossenschaft und Betriebshaftpflichtversicherer

»Ist in einem Teilungsabkommen mit der Bau-Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung des Haftpflichtversicherers eines Gerüstbauunternehmens für die durch unsachgemäße Aufstellung eines Gerüsts verursachte Körperverletzung eines gesetzlich unfallversicherten Dachdeckers auf 2/3 der normalerweise zu tragenden Hälfte des Schadens beschränkt, sofern an der Entstehung des Schadensereignisses neben dem Haftpflichtigen "eine Person beteiligt ist, deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sein könnte", so greift diese Beschränkung ein, wenn der Arbeitgeber des unfallversicherten Dachdeckers es entgegen seiner Pflicht aus § 618 BGB versäumt hat, vor Inbetriebnahme der Baustelle den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüsts zu überprüfen und die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeitsunfall seines Dachdeckers nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

RVO §§ 636 ff. ; SGB VII § 2 § 8 §§ 104 ff. ; SGB X § 116 ; BGB § 618 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Firma C Sch GmbH & Co.

Die Parteien sind durch ein sog. Teilungsabkommen verbunden.