LAG München - Urteil vom 08.11.2006
9 Sa 272/06
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2241/05

Teilvergütung als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung - Begriff des Grundentgeltes außertariflicher Mitarbeiter - Flugzulage für außertariflichen Hubschrauberpiloten kein Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens

LAG München, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 272/06

DRsp Nr. 2007/14356

Teilvergütung als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung - Begriff des Grundentgeltes außertariflicher Mitarbeiter - Flugzulage für außertariflichen Hubschrauberpiloten kein Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens

1. Ist nach der Vorsorgungsordnung bei einem außertariflicher Arbeitnehmer auf das Monatsgehalt abzustellen und die Zahlung einer Flugzulage im Arbeitsvertrag nicht unter der Gehaltsregelung oder der Bezügeregelung sondern in einem Zusatzvertrag enthalten, steht die Zulage eindeutig außerhalb des Monatsgehaltes.2. Setzt sich das Entgelt aus mehreren Teilen zusammen, ist Grundentgelt nicht das Gesamtentgelt sondern das Basisentgelt, zu dem noch Vergütungsbestandteile hinzukommen können; da es bei außertariflichen Angestellten keine tarifliche Leistungszulage und keine über die tarifliche Leistungszulage hinausgehende übertarifliche Zulage gibt, kann das Grundentgelt bei außertariflichen Angestellten nur das vereinbarte Monatsgehalt sein, denn dessen frei ausgehandeltes Gehalt ersetzt gegenüber einem Tarifangestellten das Tarifgehalt mit der tariflichen Zulage und der frei ausgehandelten eventuellen übertariflichen Zulage.