BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 69/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 62/14
ArbG Karlsruhe, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 119/14

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Klageverzichtsprämie) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 69/15

DRsp Nr. 2016/7125

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Klageverzichtsprämie) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 - 12 Sa 62/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Prämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.