BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 778/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 29/14
ArbG Karlsruhe, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 281/13

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Sozialplanabfindung) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 778/14

DRsp Nr. 2016/7044

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Sozialplanabfindung) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2014 - 12 Sa 29/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war zunächst als Beamtin bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte die Klägerin unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.