BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 785/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 408/14
ArbG Herne, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1436/13

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Sozialplanabfindung) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 785/14

DRsp Nr. 2016/7130

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Sozialplanabfindung) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 408/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.