Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2017 - 8 Sa 3/17 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 3.121,36 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 172,23 Euro brutto zu zahlen.
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