BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 536/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; Ausführungsbestimmungen zu den bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (AB BVW) § 6 Ziff. 1 - 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 3/17
ArbG Stuttgart, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3079/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden GesamtversorgungSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 536/17

DRsp Nr. 2019/12434

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018 Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung

Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes berechtigen den Arbeitgeber nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2017 - 8 Sa 3/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 - 23 Ca 3079/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 3.121,36 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 172,23 Euro brutto zu zahlen.