BAG - Urteil vom 19.03.2019
3 AZR 91/17
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 434/15
ArbG Würzburg, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1105/14

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 91/17

DRsp Nr. 2019/11394

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. November 2016 - 5 Sa 434/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über rückständige Betriebsrentenansprüche.

Der am 29. Dezember 1948 geborene Kläger wurde zum 1. Januar 1975 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A T AG - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt. Auf Antrag der A AG vom 9. August 1982 wurde am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem Beschluss vom 18. März 1983 wurde ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrenten der Höhe nach beschränkt.

Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung "Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft" (im Folgenden VO A) zugesagt. Diese lautet mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt:

"Geltungsbereich § 1