LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2007
13 Sa 38/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; SGB VI § 37 Abs. 1 Nr. 2 § 236 a Abs. 2 Nr. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 2, 3 ; UR 88 § 27 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 70/04

Teilwiderruf einer Versorgungszusage durch neue Versorgungsordnung der DGB-Unterstützungskasse mit Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge - kein Vertrauensschutz bei Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Inkrafttreten neuer Versorgungsordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 38/06

DRsp Nr. 2008/14769

Teilwiderruf einer Versorgungszusage durch neue Versorgungsordnung der DGB-Unterstützungskasse mit Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge - kein Vertrauensschutz bei Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Inkrafttreten neuer Versorgungsordnung

1. Der bloße Umstand, dass eine Arbeitnehmerin ein "gleichgestellter behinderter Mensch" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX ist, reicht für den früheren Rentenbezug nach §§ 37, 236 a SGB VI nicht aus (wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 SGB IX zeigt); vielmehr muss eine "anerkannte Schwerbehinderung" mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. 2. Kann die Arbeitnehmerin im Zeitraum der Geltung von § 27 UR 88 (a.F.) und im Zeitpunkt der Systemumstellung mit Ablauf des 31.12.1997 zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfreie Vollrente wegen Alters beziehen zu können, kann ein schutzwürdiges Vertrauen später auch nicht mehr entstehen; nehmen alle Übergangsregelungen Rücksicht auf ein zum Zeitpunkt der Systemumstellung entstandenes Vertrauen in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und daraus folgende Ansprüche, kann die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab 04.10.2000 keinen Einfluss mehr auf die Frage des Vertrauensschutzes haben.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; SGB VI § 37 Abs. 1 Nr. 2 § 236 a Abs. 2 Nr. ;