LAG München - Urteil vom 01.12.2005
3 Sa 759/05
Normen:
ZPO § 940 ; TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34Ga 125/05

Teilzeitanspruch einer Bankkassiererin und unternehmerisches Konzept persönlicher Kundenbetreuung - Auslösung der Wartezeit nur durch berechtigte Ablehnung des Teilzeitwunsches

LAG München, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 759/05

DRsp Nr. 2006/20003

Teilzeitanspruch einer Bankkassiererin und unternehmerisches Konzept persönlicher Kundenbetreuung - Auslösung der Wartezeit nur durch berechtigte Ablehnung des Teilzeitwunsches

»1. Das Prinzip "One face to the Customer" ist bei einer Kassiererin in einer Bank nicht ausnahmslos geeignet, einen aus gesundheitlichen und familiären Gründen geltend gemachten Teilzeitwunsch aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen (im Anschluss an BAG 30.09.2003, Az 9 AZR 665/02)2. Die zweijährige Wartezeit gem. § 8 Abs 6 TzBfG wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetztes nur durch eine berechtigte Ablehnung eines Teilzeitwunschs ausgelöst.«

Normenkette:

ZPO § 940 ; TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung um ein Verlangen der Klägerin, sie befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit lediglich 16 Stunden wöchentlich zu beschäftigen und diese Arbeitszeit auf zwei Tage - Montag und Dienstag, jeweils acht Stunden von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bei einer Pause von einer Stunde - zu verteilen.