BAG - Schlußurteil vom 15.11.1990
8 AZR 283/89
Normen:
BAT § 3 lit. q, § 70; BGB § 134, § 139, § 612 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; TV (Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977) § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, 4, § 4 Abs. 1; ZPO § 561 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 66, 220
BB 1991, 771
BB 1991, 981
DB 1991, 865
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 5
NZA 1991, 346
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 152/86
LAG Baden-Württemberg, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 126/87

Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

BAG, Schlußurteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 283/89

DRsp Nr. 1996/16051

Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

»1. Die Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis kann wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam sein, soweit nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil des Urlaubsgelds besteht, das der Arbeitgeber einem vollzeitbeschäftigten Lehrer zahlt. 2. Das anteilige Urlaubsgeld eines vollzeitbeschäftigten Lehrers kann jedenfalls dann als übliche Vergütung beansprucht werden, wenn der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit (hier 11/23 der vollen betriebsüblichen Arbeitszeit) es regelmäßig ausschließt, daß der teilzeitbeschäftigte Lehrer in einem weiteren Arbeitsverhältnis eine vergleichbare vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zustehende Leistung ungekürzt verdienen kann. 3. Was bezüglich des Urlaubsgelds gilt, wenn ein vollzeitbeschäftigter Angestellter oder Beamter nebenberuflich als teilzeitbeschäftigter Lehrer Unterricht erteilt, bleibt unentschieden (für den Anspruch auf Vergütung: vgl. BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 -, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BAT § 3 lit. q, § 70; BGB § 134, § 139, § 612 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; TV ( vom 16. März 1977) § , § Abs. Satz 1, 4, § Abs. 1;