BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 430/96
Normen:
BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, ArbG Mannheim, vom 31.07.1995vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 49/94 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 103/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 430/96

DRsp Nr. 2001/5725

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die Klägerin war vom 23. März 1981 bis zum 31. Oktober 1992 als Angestellte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen 11,5 und 40 Stunden. Zeitweilig handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. Seit 1. November 1992 erhält die Klägerin vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.