Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin war vom 23. März 1981 bis zum 31. Oktober 1992 als Angestellte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen 11,5 und 40 Stunden. Zeitweilig handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. Seit 1. November 1992 erhält die Klägerin vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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