BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 432/96
Normen:
BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 84/94
ArbG Karlsruhe, vom 19.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 288/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 432/96

DRsp Nr. 2002/7550

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die am 11. Juni 1944 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten als Teilzeitangestellte beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen 12 und 16 Stunden.