Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Januar 1988 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe III
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für das Fach Schulsonderturnen beschäftigt. Zunächst belief sich ihre wöchentliche Unterrichtszeit aufgrund des Dienstvertrages vom 5. August 1982 auf 12 Stunden, später - vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Januar 1988 - auf 10 Stunden. Die Unterrichtszeit eines vollbeschäftigten Lehrers betrug damals 28 Wochenstunden. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Jahreswochenstunden. Das Dienstverhältnis sollte sich gemäß § 6 des Vertrages nach den Bestimmungen des BGB regeln.
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