BAG - Urteil vom 26.09.1990
5 AZR 218/90
Normen:
TVG § 1 (Auslegung); BGB §§ 133, 157 ; BAT § 70, § 3 lit. q;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lingen - Urteil vom 21.4.1989 - 2 Ca 1085/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 27.2.1990 - 13 Sa 717/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 218/90

DRsp Nr. 2000/1198

Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

»Tritt die Tarifbindung der Parteien eines Arbeitsverhältnisses erst nach Vertragsabschluß ein oder erfaßt ein Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis erst nach Vertragsabschluß, so werden die bis zum Zeitpunkt der Tarifgeltung entstandenen Ansprüche von einer tariflichen Ausschlußklausel jedenfalls dann nicht erfaßt, wenn sich die Klausel keine ausdrückliche Rückwirkung beimißt (Bestätigung von BAGE 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung).«

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung); BGB §§ 133, 157 ; BAT § 70, § 3 lit. q;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Januar 1988 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für das Fach Schulsonderturnen beschäftigt. Zunächst belief sich ihre wöchentliche Unterrichtszeit aufgrund des Dienstvertrages vom 5. August 1982 auf 12 Stunden, später - vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Januar 1988 - auf 10 Stunden. Die Unterrichtszeit eines vollbeschäftigten Lehrers betrug damals 28 Wochenstunden. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Jahreswochenstunden. Das Dienstverhältnis sollte sich gemäß § 6 des Vertrages nach den Bestimmungen des BGB regeln.