BAG - Urteil vom 26.09.1990
5 AZR 112/90
Normen:
BAT § 70, § 3 Buchst. q; BGB § 134, § 611, § 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; TVG § 1 (Auslegung);
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Celle - Urteil vom 2.8.1988 - 1 Ca 598/86 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 22.9.1989 - 3 Sa 1551/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilzeitbeschäftigter Lehrer; Ausschlußfrist; übliche Vergütung

BAG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 112/90

DRsp Nr. 1999/9562

Teilzeitbeschäftigter Lehrer; Ausschlußfrist; übliche Vergütung

»Fehlt bei einem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Vergütung des Arbeitnehmers oder stellt sich eine ursprüngliche Vergütung später als rechtsunwirksam heraus, ist die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zu ermitteln. Wird - wie im öffentlichen Dienst - allgemein nach Tarif vergütet, ist die jeweilige Höhe der tariflichen Vergütung als die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB anzusehen. Zur Höhe der auf diese Weise gefundenen vertraglichen Vergütung gehören jedoch nicht tarifliche Ausschlußklauseln. Gelten diese nicht kraft Tarifgebundenheit der Vertragspartner, müssen sie ausdrücklich vereinbart werden.«

Normenkette:

BAT § 70, § 3 Buchst. q; BGB § 134, § 611, § 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; TVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 30. Juni 1986 anteilige Vergütung nach der VergGr. II a BAT zu zahlen.