BAG - Urteil vom 07.08.1991
5 AZR 88/91
Normen:
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 242, 611, 612 Abs. 2 ; BAT § 70, § 3 Buchst. q; TVG § 1 ; 03BAG;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1850/88
LAG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 246/90

Teilzeitbeschäftigter Lehrer; Ausschlußfrist; Übliche Vergütung

BAG, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 88/91

DRsp Nr. 2000/2038

Teilzeitbeschäftigter Lehrer; Ausschlußfrist; Übliche Vergütung

1. Schließen Vergütungsabreden Teilzeitbeschäftigete aus, verstoßen sie gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und sind gemäß § 134 BGB nichtig. 2. Zu der ortsüblichen Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB gehört auch die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 1973.

Normenkette:

BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 242, 611, 612 Abs. 2 ; BAT § 70, § 3 Buchst. q; TVG § 1 ; 03BAG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Juli 1989 anteilige Vergütung nach dem BAT sowie für die Jahre 1986 bis 1989 die anteilige Jahreszuwendung ("13. Monatsgehalt") zu zahlen.