LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.1999
14 Sa 487/99
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 4 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 232
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2683/98

Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 14 Sa 487/99

DRsp Nr. 2002/3716

Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber

1. Der Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, muß bei form- und fristgerechter Ablehnung seines Antrags durch den bisherigen Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben (im Anschluß an BAG EZA § 15 BErzGG Nr. 9 - DRsp-ROM Nr. 1997/9067 -. 2. Der Arbeitgeber kann sich auf entgegenstehende betriebliche Interessen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG berufen, wenn der Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 4 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 60 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während ihres Erziehungsurlaubs.