LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2023
17 Sa 833/22
Normen:
TzBfG § 2 Abs. 1; TzBfG § 9a Abs. 2 S. 2; ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; MTV Cockpitpersonal Nr. 5c § 5 Abs. 2; MTV Cockpitpersonal Nr. 5c § 17e;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5972/21

Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfGDreistufiges Prüfungsschema bei den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfGKein Begründungszwang für das TeilzeitverlangenRechtsmissbräuchliches TeilzeitverlangenKein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Teilzeitverlangen ohne Begründung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 833/22

DRsp Nr. 2023/9928

Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG Dreistufiges Prüfungsschema bei den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG Kein Begründungszwang für das Teilzeitverlangen Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Teilzeitverlangen ohne Begründung

1. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. 2. Im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ist zunächst zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitgestaltung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitsgestaltung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe).