LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2006
9 Sa 1601/04
Normen:
BErzGG § 15 ; AÜG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 754
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 723/04 - 07.07.2004,

Teilzeitverlangen während der Elternzeit - unberechtigte Ablehnung wegen anderweitiger Arbeitsverteilung

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1601/04

DRsp Nr. 2006/19821

Teilzeitverlangen während der Elternzeit - unberechtigte Ablehnung wegen anderweitiger Arbeitsverteilung

»Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; AÜG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit und auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Anspruch.

Die am 09.06.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zuletzt kaufmännische Angestellte in der Abteilung Verkauf/Einkauf und dort im Bereich Einkauf Süß- und Handelswaren tätig. Darüber hinaus erledigte sie jedenfalls bis zum 31.12.2003 zusätzlich EDV-Aufgaben. Ob diese ab 01.01.2004 entfallen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Zusatzaufgaben der Klägerin hatten zum Inhalt, dass sie neben der Mitarbeiterin D1xxxxxx anderen Mitarbeitern, die von der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems betroffen waren, als Ansprechpartnerin und EDV-Koordinatorin zur Verfügung stand.