LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.10.2005
6 TaBV 11/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1, 2 § 101 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 94/03

Tendenzträgereigenschaft der DGB-Rechtsschutz-GmbH - keine Mitbestimmung bei Zuweisung neuer Teamleiterkompetenzen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 11/04

DRsp Nr. 2005/19962

Tendenzträgereigenschaft der DGB-Rechtsschutz-GmbH - keine Mitbestimmung bei Zuweisung neuer Teamleiterkompetenzen

1. Zur Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört unter anderem die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder; daran hat sich weder durch die Ausgliederung des Rechtsschutzes und die Gründung der DGB-Rechtsschutz-GmbH etwas geändert noch durch die Beschäftigung von Juristen als Rechtssekretäre, die nicht mehr selbst von der Gewerkschaft ausgebildet werden.2. Rechtssekretäre als die für den Rechtsschutz Verantwortlichen, die nach den entsprechenden Vereinbarungen und Satzungen zu handeln haben, sind als Tendenzträger anzusehen.3. Die Umschreibung des Kompetenzrahmens für die Teamleiter/innen als Tendenzträger ist als tendenzbedingte Maßnahme anzusehen, so dass der Betriebsrat dabei kein Zustimmungsverweigerungsrecht sondern lediglich ein Informationsrecht besitzt.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1, 2 § 101 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt, wird bezüglich des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.