LAG Köln - Beschluss vom 27.10.2008
4 Ta 319/08
Normen:
RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12497/02

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 319/08

DRsp Nr. 2009/6925

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

1.) Eine Besprechung im Sinne des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. 2.) Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2006 - 6 C 12497/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Gründe: