LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2007
3 Ta 131/07
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 45 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 114 § 147 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 60/05

Terminsgebühr in Parallelverfahren - keine konkludente Verbindung der Verfahren durch simultanes Verhandeln - keine nachträgliche Berichtigung einer Doppelbewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 131/07

DRsp Nr. 2007/18071

Terminsgebühr in Parallelverfahren - keine konkludente Verbindung der Verfahren durch simultanes Verhandeln - keine nachträgliche Berichtigung einer Doppelbewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht in jeder Angelegenheit besonders; bei zwei getrennt geführten Verfahren handelt es sich um jeweils unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG, so dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren die gesetzliche Vergütung fordern kann.2. Nach einer Verfahrensverbindung entsteht die jeweilige Gebühr nur einmal; eine bereits entstandene Gebühr bleibt aber erhalten, da die Verbindung nur für die Zukunft wirkt.3. Erfolgt die Verbindung bereits vor der Güteverhandlung, ist eine (zusätzliche) Terminsgebühr nicht mehr entstanden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG).4. Eine Prozessverbindung erfolgt nach § 147 ZPO regelmäßig durch Beschluss; von der Möglichkeit einer konkludenten Verbindung ist eine Vorgehensweise zu unterscheiden, bei der nur phasenweise eine gemeinsame Behandlung mehrerer Angelegenheiten aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt und die eine Verbindung noch nicht begründet.