OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2022
12 E 647/22
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1277/22

Trägerbestimmung für die Umgangsbegleitung eines Vaters mit seinen Kindern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 12 E 647/22

DRsp Nr. 2023/3142

Trägerbestimmung für die Umgangsbegleitung eines Vaters mit seinen Kindern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des - mittlerweile erledigten - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus Z. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.