OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2023 1 Vollz(Ws) 15/23
Normen:
StVollzG § 119 Abs. 4;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 506 + 508/22
Tragen der Kosten der Selbstverpflegung durch GefangenenErsatz der ersparten Aufwendungen bei Nichtteilnahme an GemeinschaftsverpflegungErmessen der JVA bei Bewilligung von höherem Zuschuss zur VerpflegungBemessung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs am Maßstab der Sozialhilfe
Tragen der Kosten der Selbstverpflegung durch GefangenenErsatz der ersparten Aufwendungen bei Nichtteilnahme an GemeinschaftsverpflegungErmessen der JVA bei Bewilligung von höherem Zuschuss zur VerpflegungBemessung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs am Maßstab der Sozialhilfe
1. Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen.
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