LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2021
7 Sa 1341/19
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; SGB VIII § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 230/19

Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als ErzieherinMittelbare Diskriminierung wegen Verbot des Tragens religiöser SymboleSchutz der Äußerung religiöser Ansichten durch Tragen eines KopftuchsRechtfertigung mittelbarer Ungleichbehandlung wegen ReligionVerhältnis von Neutralität und DiskriminierungNachweis der Gefahr der Beeinträchtigung im Sinne des Art. 4 GG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 1341/19

DRsp Nr. 2022/8694

Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin Mittelbare Diskriminierung wegen Verbot des Tragens religiöser Symbole Schutz der Äußerung religiöser Ansichten durch Tragen eines Kopftuchs Rechtfertigung mittelbarer Ungleichbehandlung wegen Religion Verhältnis von Neutralität und Diskriminierung Nachweis der Gefahr der Beeinträchtigung im Sinne des Art. 4 GG

1. Wenn eine Bewerberin für eine Stelle als Erzieherin vom zukünftigen AG danach gefragt wird, ob sie bereit sei, während der Dienstzeit ein religiöses Symbol abzulegen und nicht zu tragen und dies damit begründet wird, dass beim zukünftigen AG eine Neutralitätsanordnung im HInblick auf das Zeigen und Tragen von Kleidungsstücken mit religiöser Symbolik besteht, so liegt darin zumindest eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG wegen der Religion, wenn danach eine Stellenbesetzung unterbleibt.2. Geschützt ist nämlich nicht nur das Recht, religiöse Überzeugung zu haben, sondern auch das Recht, sie zu äußern, einschließlich dem einer entsprechenden Bekleidung oder sonstiger Zeichen.