BVerfG - Beschluss vom 23.07.2014
1 BvL 10/12
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; RBEG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 23 Nr. 1; SGB II § 77 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2014, 395
BVerfGE 137, 34
FamRB 2014, 361
FamRZ 2014, 1765
FuR 2014, 711
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 9238/12
SG Berlin, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 29349/11
SG Oldenburg, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1136/11
BSG, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 12/12

Tragfähige Begründbarkeit der Höhe existenzsichernder Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums; Berechtigung des Gesetzgebers zur nachträglichen Herausnahme einzelner Positionen in Orientierung am Warenkorbmodell

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 1 BvL 10/12 - Aktenzeichen 1 BvL 12/12 - Aktenzeichen 1 BvR 1691/13

DRsp Nr. 2014/15328

Tragfähige Begründbarkeit der Höhe existenzsichernder Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums; Berechtigung des Gesetzgebers zur nachträglichen Herausnahme einzelner Positionen in Orientierung am Warenkorbmodell

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

Tenor

1. 2.